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BGB § 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut

BGB § 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut

[ Auszug: Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehö ... ]